Satzung
Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.
- Landesverband der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft –
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1)
Der Verein trägt den Namen Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg
e. V.
(2)
Er ist der Landesverband Brandenburg der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft
e. V.
(3)
Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam.
(4)
Er hat seinen Sitz in Potsdam.
(5)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6)
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Brandenburg
e. V.
§
2 Zweck des Vereins
(1)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.) in der jeweils gülti-gen
Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
der Freien Wohlfahrtspflege, speziell die Förderung des Wohlergehens
der von der Alzheimerschen Krankheit und anderen dementiellen
Erkrankungen betroffenen Menschen sowie die Unterstützung ihrer
Angehörigen und aller an der Versorgung beruflich und als sonstige
Helfer Beteiligten. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung
vom Wert und der Würde des Lebens von chronisch Kranken und
Behinderten.
(2)
Der Verein bezweckt insbesondere:
- Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung
für die von der Alzheimerschen Krank-heit und anderen fortschreitenden
Demenzerkrankungen Betroffenen zu fördern,
- die Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung der Betroffenen
zu verbessern,
- Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen und
ihr Selbsthilfepotential zu stärken,
neue Betreuungs- und Unterbringungsformen zu etablieren,
- gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anzuregen,
- ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale
Hilfen im ambulanten, teilstationären Be-reich im Umgang mit
den in § 2 Abs. 1 genannten Personen unterstützen.
(3)
Zur
Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem
tätig durch:
-
die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über Demenzerkrankungen
für die breite Öffentlichkeit sowie für interessierte Gruppen
und Einzelpersonen,
-
die Beratung und Interessenvertretung für die § 2 Abs. 1 Satz
2 genannten Personen,
-
die Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle für diese
Personen,
-
Organisationshilfen beim Aufbau regionaler Beratungs- und Anlaufstellen,
-
den Aufbau von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige,
-
die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung
der Angebote der ambulan-ten, teilstationären und stationären
Pflege,
-
die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und
Fortbildungsmaßnahmen
-
die Initiierung von Forschungsaufträgen
-
den Aufbau einer Datenbank mit den Adressen der Einrichtungen
und Initiativen in Branden-burg, die hilfreich für Demenzkranke
und ihre Angehörigen sind,
-
die Zusammenarbeit mit der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft
e. V., anderen Landesver-bänden der Alzheimer-Gesellschaft sowie
örtlichen, regionalen und auf Landesebene tätigen freien und
Fachorganisationen
(4)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§
3 Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
(3)
Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche
sowie juristische Person erwer-ben, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
(2)
Als fördernde Mitglieder können natürliche sowie juristische
Person aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen;
sie haben kein Stimmrecht.
(3)
Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt in
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(4)
Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB.
(5)
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt,
Ausschluß oder Tod, bei juris-tischen Personen darüber hinaus
durch Auflösung oder Erlöschen.
(6)
Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
(7)
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag
im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit so-fortiger
Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß
vor der Beschluß-fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die
Mitgliederversammlung setzt die jährlichen Beiträge fest. Die
Beiträge sind möglichst bis zum En-de des ersten Quartals des
laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe
des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung (§ 7)
-
der Vorstand (§ 8)
-
der Fachbeirat (§ 12)
-
die Arbeitsausschüsse (§ 14)
§ 7 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.
Sie bestimmt die Arbeits-schwerpunkte des Vereins.
(1)Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen
- Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung
der Deutschen Alzheimer
Gesellschaft e.V. Die Anzahl der Delegierten und die
Dauer der Amtsperiode richtet sich nach
der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.
- Beschlußfassung über den Haushalt des Vereins,
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der
Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Bildung von Arbeitsausschüssen,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über Anschluß an andere Organisationen,
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der 1. Vorsitzenden
oder im Falle der Verhinde-rung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter
mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen
und gelei-tet.
(3)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des
Vorstandes, der einer Mehr-heit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder
bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung
ist unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung mindestens
21 Tage vor der Mitgliederversammlung abzusen-den.
(4)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederver-sammlung beschlußfähig. Die Versammlung
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-men. Jedes
ordentliche Mitglied hat einmal Sitz und Stimme.
(5)
Der Wahlvorstand regelt das Verfahren in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen eine
Person, die während der Wahl die Leitung übernimmt (Versammlungsleiter).
(6)
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein/e
Bevollmächtigte/r darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
§ 8 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/
Stellvertreterinnen,
des weiteren aus bis
zu vier Beisitzer/innen
(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und
die beiden Stellvertreter/innen. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4)
Der Vorstand bleibt über die Dauer von drei Jahren hinaus bis
zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitgliederversammlung wählt diese Vorstandsmitglieder
für ihre Funktionen in getrennten
Wahlgängen.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder
sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Weitere zwei Beisitzer können vom Vorstand kooptiert
werden; sie haben kein Stimmrecht.
(4)
Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit
dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied
zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so kann durch
den verbleibenden Vorstand ein Vertreter/eine Vertreterin bis
zur nächsten Mitglieder-
versammlung bestimmt werden.
§ 9 Satzungsänderung
(1)
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewie-
sen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Niederschriften
Über
die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsführung
(1)
Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene
Geschäftsordnung geben kann. Er führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines
Gre- miums, des Vereins und des Beirats mit besonderen
Aufgaben betrauen.
(2)
Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.
(3)
Beschlüsse in Personalangelegenheiten erfordern die Zustimmung
der Mehrheit des Vorstandes.
§ 12 Fachbeirat
Der
Fachbeirat berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins
und bei Entscheidungen, die beson-dere fachliche Kompetenz erfordern.
Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand berufen.
§ 13 Schirmherrschaft
Für
die Schirmherrschaft kann eine geeignete Persönlichkeit des
öffentlichen Lebens gewonnen wer-den, die bereit ist, den Verein
bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen. Über die
Berufung entscheidet der Vorstand.
§ 14 Arbeitsausschüsse
Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand
bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen.
Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden unter Beachtung
regionaler und fachlicher Beteiligung vom Vorstand berufen.
Der jeweilige Arbeitsausschuss soll fachlich mit einem vom Bundesverband
eingesetzten Arbeitsausschuß oder mit Arbeitsausschüssen anderer
Landesverbände kooperieren.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung (gem. § 7, Abs. 2) mit Dreiviertelmehrheit
aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Ver-eins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der hier
vorliegenden Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache
des Vorstandes.
Potsdam, 27. November 1997. Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
vom
05. Mai 2003 und 09. Mai 2005.