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Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V.

Satzung

(5 Seiten)

Satzung

Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.

- Landesverband der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft –

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)     Der Verein trägt den Namen Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.

(2)     Er ist der Landesverband Brandenburg der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft e. V.

(3)     Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam.

(4)     Er hat seinen Sitz in Potsdam.

(5)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6)     Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.) in der jeweils gülti-gen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, speziell die Förderung des Wohlergehens der von der Alzheimerschen Krankheit und anderen dementiellen Erkrankungen betroffenen Menschen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen und aller an der Versorgung beruflich und als sonstige Helfer Beteiligten. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert und der Würde des Lebens von chronisch Kranken und Behinderten.

(2)     Der Verein bezweckt insbesondere:

          - Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die von der Alzheimerschen Krank-heit und anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen Betroffenen zu fördern,

          - die Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung der Betroffenen zu verbessern,

          - Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen und ihr Selbsthilfepotential zu stärken,

           neue Betreuungs- und Unterbringungsformen zu etablieren,

          - gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anzuregen,

          - ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Hilfen im ambulanten, teilstationären Be-reich im Umgang mit den in § 2 Abs. 1 genannten Personen unterstützen.

(3)          Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem tätig durch:

- die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über Demenzerkrankungen für die breite Öffentlichkeit sowie für interessierte Gruppen und Einzelpersonen,

- die Beratung und Interessenvertretung für die § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,

- die Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle für diese Personen,

- Organisationshilfen beim Aufbau regionaler Beratungs- und Anlaufstellen,

- den Aufbau von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige,

- die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Angebote der ambulan-ten, teilstationären und stationären Pflege,

- die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen

- die Initiierung von Forschungsaufträgen

- den Aufbau einer Datenbank mit den Adressen der Einrichtungen und Initiativen in Branden-burg, die hilfreich für Demenzkranke und ihre Angehörigen sind,

- die Zusammenarbeit mit der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft e. V., anderen Landesver-bänden der Alzheimer-Gesellschaft sowie örtlichen, regionalen und auf Landesebene tätigen freien und Fachorganisationen

(4)     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3  Selbstlosigkeit

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3)     Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)     Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwer-ben, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)     Als fördernde Mitglieder können natürliche sowie juristische Person aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen; sie haben kein Stimmrecht.

(3)     Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(4)     Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB.

(5)     Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juris-tischen Personen darüber hinaus durch Auflösung oder Erlöschen.

(6)     Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.

(7)     Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit so-fortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschluß-fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung setzt die jährlichen Beiträge fest. Die Beiträge sind möglichst bis zum En-de des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung (§ 7)

- der Vorstand (§ 8)

- der Fachbeirat (§ 12)

- die Arbeitsausschüsse (§ 14)

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie bestimmt die Arbeits-schwerpunkte des Vereins.

(1)Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-  Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,

-  Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

-  Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Deutschen Alzheimer

   Gesellschaft e.V. Die Anzahl der Delegierten und die Dauer der Amtsperiode richtet sich nach

   der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.

          - Beschlußfassung über den Haushalt des Vereins,

          - Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,

          - Entlastung des Vorstandes,

          - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

          - Bildung von Arbeitsausschüssen,

          - Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

          - Beschlußfassung über Anschluß an andere Organisationen,

          - Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

(2)     Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinde-rung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und gelei-tet.

(3)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes, der einer Mehr-heit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung abzusen-den.

(4)     Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung beschlußfähig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-men. Jedes ordentliche Mitglied hat einmal Sitz und Stimme.

(5)     Der Wahlvorstand regelt das Verfahren in der Mitgliederversammlung.

          Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen eine Person, die während der Wahl die Leitung übernimmt (Versammlungsleiter).

(6)     Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein/e Bevollmächtigte/r darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

§ 8 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Dem       Vorstand sollen Angehörige von Demenzkranken und qualifizierte Fachpersonen angehören.   Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

 

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen,

         des weiteren aus bis zu vier Beisitzer/innen

(3)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4)     Der Vorstand bleibt über die Dauer von drei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes    im Amt.

          Die Mitgliederversammlung wählt diese Vorstandsmitglieder für ihre Funktionen in getrennten                              Wahlgängen.

          Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

          Wiederwahl ist zulässig.

          Weitere zwei Beisitzer können vom Vorstand kooptiert werden; sie haben kein Stimmrecht.

(4)          Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so kann durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter/eine Vertreterin bis zur nächsten Mitglieder-

          versammlung bestimmt werden.

§ 9 Satzungsänderung

(1)     Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn       auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewie- sen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen   verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen       allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Niederschriften

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsführung

(1)     Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung geben kann.           Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gre-            miums, des Vereins und des Beirats mit besonderen Aufgaben betrauen.

(2)     Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.

(3)     Beschlüsse in Personalangelegenheiten erfordern die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.

§ 12 Fachbeirat

Der Fachbeirat berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins und bei Entscheidungen, die beson-dere fachliche Kompetenz erfordern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand berufen.

§ 13 Schirmherrschaft

Für die Schirmherrschaft kann eine geeignete Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gewonnen wer-den, die bereit ist, den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 14 Arbeitsausschüsse

Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden unter Beachtung regionaler und fachlicher Beteiligung vom Vorstand berufen. Der jeweilige Arbeitsausschuss soll fachlich mit einem vom Bundesverband eingesetzten Arbeitsausschuß oder mit Arbeitsausschüssen anderer Landesverbände kooperieren.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung      (gem. § 7, Abs. 2) mit Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Ver-eins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der hier vorliegenden Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.

Potsdam, 27. November 1997. Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom

05. Mai 2003 und 09. Mai 2005.

Nur wenn wir viele sind, wird man uns hören.
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