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Die
Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg erhält seit Januar 2006
für 3 Jahre eine Projektförderung durch das Deutsche Hilfswerk
(DHW-Die goldene Eins) zur Beratung und Begleitung von Angehörigen
als Interessensvertreter von Menschen mit Demenz in ambulant
betreuten Wohngemeinschafen.
Falls
Sie Informationsbedarf bzw. konkrete Fragen haben und im Land
Brandenburg wohnen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir beraten
Sie gerne >> Kontakt

1
Selbstorganisation der Mitglieder
1.1
Motivation für das Leben in einer Wohngemeinschaft
Für
den Fall, dass Menschen mit Demenz alleine zu Hause oder bei
Angehörigen nicht mehr leben können oder wollen, muss eine
Entscheidung getroffen werden, in welchem Kontext sie in Zukunft
leben und begleitet werden möchten. Neben dem Heim als lange
Zeit einzige Alternative etablieren sich seit einigen Jahren
Wohngemeinschaften, in denen in der Regel 6 bis 8 Personen
in ganz normalen Mieträumen zusammenleben und von einem Pflegedienst
rund um die Uhr ambulant betreut werden. Die Synergieeffekte
des Zusammenlebens werden genutzt, um eine dauerhafte professionelle
Begleitung (bis zu 24 Stunden täglich) auch in einem kleinen
Rahmen durch berufliche Helfer zu ermöglichen.
Für
Angehörige bzw. gesetzliche Betreuer haben diese Wohngemeinschaften
etwas Bestechendes:
- Im
Gegensatz zum Heim lebt hier eine überschaubare Gruppe von
Menschen mit dem gleichen Krankheitsbild zusammen.
- Das
Wohnumfeld entspricht dem bisher Gewohnten, der individuelle
Wohnraum wird mit eigenen Möbeln eingerichtet, aber auch
bei der Ausstattung der Gemeinschaftsräume können Angehörige
mitgestalten.
- Der
Mensch mit Demenz kann ein Leben realisieren, das von möglichst
großer individueller biografischer Normalität und Kontinuität
geprägt ist.
- Die
Angehörigen sind von der Rund-um-die-Uhr-Belastung befreit.
- Gleichzeitig
müssen sie ihre Mitwirkung und Einflussnahme im Rahmen der
Alltagsgestaltung sowie der Pflege und Betreuung nicht aufgeben.
Sie bestimmen weiterhin mit bei der Auswahl der Mitmieter,
bei der Alltagsgestaltung, bei der Zusammenstellung und
Zubereitung des Essens, bei der Beauftragung des Pflegedienstes
etc..
Vor
einer Entscheidung für Heim oder für Wohngemeinschaft sollten
sich die Verantwortlichen sehr genau über die rechtlichen
Rahmenbedingungen informieren. Im Gegensatz zum Heim bleiben
sie, wie zuvor in der eigenen Wohnung, in der vollen Verantwortung
was die Organisation des Alltags, einschließlich der Pflege
und Betreuung betrifft. Die gesetzlichen Betreuer sind es,
die den oder die Pflegedienst(e) beauftragen und damit auch
die Kontrolle ausüben. Da es sich um eine ambulante Wohnform
handelt greift hier das staatliche Organ "Heimaufsicht" nicht.
Die
gesetzlichen Betreuer müssen sich also vor der Entscheidung
für eine Wohngemeinschaft fragen, ob sie bereit und in der
Lage sind, weiterhin grundsätzlich die Verantwortung für alle
Angelegenheiten des Menschen mit Demenz zu tragen und dazu
noch eine sich aus dem Zusammenleben ergebende gemeinschaftsorientierte
Verantwortung zu übernehmen. Im Einzelfall können Teile dieser
Verantwortung auch delegiert werden (entfernte Verwandte,
Freunde, Nachbarn).
1.2
Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft nach innen und außen
Um
als Gemeinschaft nach innen und außen handlungsfähig zu sein
und um die sich aus dem Zusammenleben ergebende Verantwortung
wahrnehmen zu können, müssen sich die Vertreter der Mitglieder
der Wohngemeinschaft regelmäßig zusammenfinden. Empfehlenswert
ist, sie schließen sich formal zu einer Interessengemeinschaft
zusammen. Dieser formale Zusammenschluss kann beispielsweise
durch eine förmliche Vereinbarung (Anlage?) und/oder durch
den Zusammenschluss in einer Rechtsform (Verein, GbR) erfolgen.
Mit
dieser förmlichen Vereinbarung der Mitglieder der Wohngemeinschaft
bzw. deren bevollmächtigten Angehörigen oder gesetzlichen
Vertretern wird belegbar, dass die Mitglieder alle ihre Angelegenheiten
auch in gemeinschaftlichem Bezug selbständig regeln und gestalten.
Im
Rahmen der Gestaltung des Alltags ergeben sich Regelungsbedarfe
in Bezug auf:
- die
Anschaffung von Lebensmitteln und anderen Verbrauchsgütern,
- die
Führung einer Haushaltskasse,
- die
Art und Gestaltung der Mahlzeiteneinnahme,
- die
Tagesgestaltung in der Gemeinschaft,
- die
gerechte finanzielle Beteiligung aller (auch neuer) Mitglieder
bei der gemeinsamen Anschaffung von Möbeln und anderen Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenständen,
- die
gerechte Beteiligung aller (auch neuer) Mitglieder im Rahmen
von Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten im gemeinschaftlich
genutzten Wohnraum,
- die
Nutzung des Wohnraums,
- den
Abschluss von Versicherungen,
- Vereinbarungen
mit dem Vermieter des Wohnraums,
- die
Beteiligung Einzelner bei der Pflege und Betreuung,
- die
Beauftragung eines Pflegedienstes oder mehrerer Pflegedienste.
Darüber
hinaus entscheidet die Interessengemeinschaft, wer in die
Wohngemeinschaft einzieht. Dabei wird sie auf Wunsch von dem
oder den Pflegedienst(en) fachlich beraten. Der Einzug eines
neuen Mitglieds wird mit dem Vermieter abgestimmt.
1.3
Mitglieder der Wohngemeinschaft als Mieter
In
erster Linie sind die Mitglieder der Wohngemeinschaft Mieter.
Dabei schließen sie bzw. deren Vertreter mit dem Vermieter
Einzelmietverträge ab. Durch den Abschluss von Einzelmietverträgen
wird eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mieter
ausgeschlossen.
Als
Mieter liegt wie in jedem anderen Wohn- und Mietverhältnis
das "Haus-Recht" bei ihnen.
Wer
Hausherr ist, ist in der Regel daran erkennbar, wer die Schlüsselgewalt
besitzt. Ob die Angehörigen bzw. die gesetzlichen Vertreter
über Schlüssel verfügen, entscheiden diese - wie in jedem
Privathaushalt - selbst. Ob dem Pflegedienst ein Haus-, Wohnungs-
und Zimmerschlüssel zur Verfügung stehen soll, liegt ebenfalls
in der Entscheidung der Mitglieder bzw. ihrer Vertreter.
1.4
Kundensouveränität in der Beziehung zum ambulanten Pflegedienst
Die
Beauftragung eines Pflegedienstes erfolgt zunächst - wie im
Rahmen der ambulanten Pflege üblich - per Pflegevertrag zwischen
dem einzelnen Mitglied der Wohngemeinschaft und einem ambulanten
Pflegedienst. In dem Pflegevertrag wird der individuelle Hilfebedarf
anhand der in den einzelnen Bundesländern ausgehandelten Leistungskomplexe
festgestellt.
Vor
dem Hintergrund des gemeinsamen Interesses der Gemeinschaft,
eine möglichst hohe zeitliche und fachliche Kontinuität im
Rahmen der Pflege und Betreuung sicher zu stellen, und dabei
Synergieeffekte zu nutzen, vereinbart sich die Gemeinschaft
in der Regel dahin gehend, alle denselben Pflegedienst zu
beauftragen. Im Einzelfall werden auch mehrere Pflegedienste
ausgewählt.
Die
Auswahl eines oder mehrerer Pflegedienste(s) erfolgt vor dem
Hintergrund spezifischer Kriterien:
- Das
Pflegekonzept berücksichtigt die qualitativen Anforderungen
der Begleitung von Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften
- Die
in der Wohngemeinschaft eingesetzten Mitarbeitenden sind
befähigt, den besonderen Anforderungen der Begleitung von
Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften zu entsprechen.
-
Der oder die Pflegedienst(e) sichert/sichern die Anwesenheit
der vor dem Hintergrund des Leistungsumfangs erforderlichen
Anzahl von Mitarbeitenden in der Wohngemeinschaft über täglich
24 Stunden ab.
- Der
oder die Pflegedienst(e) achtet/achten darauf, dass möglichst
immer dieselben Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung
der Mitglieder der Wohngemeinschaft eingesetzt werden.
Die
Gemeinschaft überprüft regelmäßig die Qualität der ambulanten
Leistungserbringung und sieht bei entsprechender Unzufriedenheit
vor, den oder die Pflegedienst(e) zu wechseln. Die Entscheidungen
für oder gegen einen Pflegedienst werden im Rahmen des in
der Gemeinschaft vereinbarten erforderlichen Mehrheitsverhältnisses
getroffen.
1.5
Engagement des sozialen Umfelds des Mitglieds im Rahmen des
Pflege- und Betreuungsprozesses
Ein
Engagement der Angehörigen und/oder Betreuer hinsichtlich
der Alltagsgestalltung bis hin zu pflegerischen Maßnahmen
ist sowohl bezogen auf das einzelne Mitglied als auch insgesamt
auf die Gemeinschaft äußerst wünschenswert und zudem kostensenkend.
Ein Engagement für die Gemeinschaft sollten die Angehörigen
und Betreuer untereinander abstimmen.
Folgende
Begleitangebote können beispielsweise von Angehörigen und/oder
Betreuern durchgeführt werden:
-
Freizeitangebote (Gespräche führen, (vor-)lesen, gemeinsam
Zeitung lesen, gemeinsam fernsehen, singen, allgemein kreatives
Gestalten, Spazieren gehen, ausrichten von Feierlichkeiten)
- Alltagshandlungen
(Zimmerreinigung, Wäschepflege, Einkauf, Mitwirkung bei
Nahrungszubereitung, Begleitung der Nahrungsaufnahme)
- Regelung
von Behördenangelegenheiten und Arztbesuchen
- Unterstützung
bei der Körperpflege
Ideal
wäre, wenn sich die Angehörigen und Betreuer der Mitglieder
der Wohngemeinschaft zu einem kontinuierlichen und verbindlichen
Engagement verpflichten. Dieses Engagement ist selbstverständlich
davon abhängig, in welchem Maße diesen eine Mitwirkung möglich
ist.

2
Rolle des ambulanten Pflegedienstes
2.1
Pflegedienst als Dienstleister
Die
Wohngemeinschaft selbst stellt keine Organisationsform (Einrichtung)
eines Pflegedienstes dar, sondern ist als Wohn- und Lebensform
ihrer Mitglieder zu verstehen. Die ambulante Betreuung und
Pflege von Menschen mit Demenz in einer Wohngemeinschaft ist
somit strukturell identisch mit dem Angebot der häuslichen
Pflege im Einzelhaushalt.
Da
der Pflegedienst (evtl. in Kooperation mit anderen Pflegediensten)
verschiedene Pflegeaufträge in einer Wohnung zu erfüllen hat,
kann seine Anwesenheit über mehrere Stunden (bis zu 24 Stunden)
des Tages sicher gestellt werden.
Der
oder die beauftragten Pflegedienst(e) nehmen formal die Rolle
als Dienstleister wahr.
In
der Phase der Gründung einer Wohngemeinschaft übernehmen sie
allerdings in der Regel ergänzend die Rolle der vorbereitenden
Organisatoren. Sie sind häufig an der Auswahl des Wohnraums
beteiligt und stellen die formalen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung
sicher. Studien belegen, dass nicht einmal 10% der bundesweit
bestehenden Wohngemeinschaften von Angehörigengruppen oder
anderen Selbsthilfegruppen initiiert werden (Bertelsmann Stiftung/
Kuratorium Deutsche Altershilfe, 2004).
Spätestens
nach Abschluss der Gründungsphase hat sich der Pflegedienst
jedoch auf seine Rolle als Anbieter ambulanter Pflege- und
Betreuungsleistungen zurück zu ziehen.
2.2
Leistungserbringung innerhalb der Wohngemeinschaft
Art
und Umfang der Leistungserbringung der häuslichen Pflege in
der Wohngemeinschaft ergeben sich aus dem tatsächlichen Hilfebedarf,
der im Rahmen der Pflegeplanung unter Einbeziehung der Mitglieder
und ihres persönlichen sozialen Umfelds ermittelt und vereinbart
wird.
Die
Leistungserbringung des ambulanten Pflegedienstes umfasst
folgende Handlungsfelder:
-
Alltagsbegleitung / Soziale Betreuung,
- Hauswirtschaft,
- Grundpflege,
- Behandlungspflege
und
- Steuerung
des Pflege- und Betreuungsprozesses
2.3
Aufgaben und Rollen der Mitarbeitenden des Pflegedienstes
Die
o.g. Handlungsfelder 1), 2), zum Teil auch 3) werden in der
Regel von nicht-examinierten, aber speziell qualifizierten
Pflegepersonen durchgeführt. Da konzeptionell die Förderung
der selbständigen Alltagsgestaltung der Mitglieder im Vordergrund
steht, lässt sich ihr Auftrag begrifflich als "Lebensbegleitung"
zusammenfassen. Die Mitarbeitenden können als "Begleitpersonen"
bezeichnet werden.
Examinierte
Pflegepersonen werden ergänzend zur Verrichtung ärztlicher
Delegationsleistungen eingesetzt. Darüber hinaus zeichnet
eine examinierte Pflegeperson zusammen mit der Pflegedienstleitung
verantwortlich für die Steuerung des Pflege- und Betreuungsprozesses.
Alle
Mitarbeitenden verstehen sich als Gast in einer ihnen "fremden"
Wohnung. Dies gilt im Rahmen der häuslichen Pflege an sich
als selbstverständlich. Untersuchungen belegen allerdings,
dass berufliche Begleiter im Rahmen von Angeboten der ambulanten
Betreuung von Menschen in Wohngemeinschaften dazu neigen,
eine "Hausherren-Rolle" einzunehmen. Das Hausherren-Prinzip
wirkt sich dabei sowohl als fremdbestimmte Nutzung des Wohnraums
sowie auf die Gestaltung des Tagesablaufs aus. Dabei kann
unterstellt werden, dass die Mitarbeitenden in ihrem Handeln
durchaus wohlwollend und in förderlicher Absicht motiviert
sind. Die sich daraus ergebende Dominanz ist aber auch nicht
durch diese Motivation zu rechtfertigen.
Es
muss hier aber ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass nicht
nur die Mitarbeitenden ihre Anteile an dieser Tendenz haben.
Vielmehr wird diese Entwicklung dann begünstigt, wenn Mitglieder
bzw. ihre Angehörigen und Betreuer sich häufig nur zurückhaltend
bis überhaupt nicht in die Alltagsgestaltung sowie den Begleitprozess
einbringen und nur bedingt Verantwortung im Rahmen des Zusammenlebens
übernehmen. So bleibt den Mitarbeitenden häufig nichts anderes
übrig, als eine Führungsrolle einzunehmen.

3
Wohnraum
Mitglieder
der Wohngemeinschaft sind entweder selbst Eigentümer des Wohnraums
oder Mieter der Wohnung. Bei ihnen liegt das Haus-Recht. Sie
bestimmen über die Gestaltung des Wohnraums und legen fest,
wer in der Wohnung als Mitglied sowie als Gast willkommen
ist.
Vor
dem Hintergrund der Erkenntnis, dass sich räumliche Bedingungen
auf die Lebensqualität von Menschen auswirken, ist zu empfehlen,
die Gestaltung des Wohnraums auf die spezifischen Bedürfnisse
von Menschen mit Demenz abzustimmen.
Es
fällt allerdings schwer, hier verallgemeinbare förderliche
Merkmale der Wohnraumgestaltung zu beschreiben. Im Einzelnen
ist die Wohnraumgestaltung auf die jeweilig aktuellen Wohnbedürfnisse
der Menschen sowie vor dem Hintergrund ihrer Wohnbiografie
auszurichten. Dies gilt im Übrigen auch für die Auswahl des
Wohnortstandortes.
Im
Grundsatz gilt, Wohnlichkeit mit dem notwendige Maß an Funktionalität
zu verknüpfen. Eine angemessene Funktionalität bezieht sich
insbesondere auf die Anzahl und Ausstattung von gemeinschaftlichen
Sanitär-und Wohnräumen, vor allem der Küche.

4
Kostenstruktur für die Mitglieder der Wohngemeinschaft
Für
die Mitglieder der Wohngemeinschaft entstehen Kosten, die
sich in vier Kategorien unterteilen lassen:
- Wohnraumkosten
(Miete, Mietnebenkosten, Instandhaltung)
-
Kosten für die Verpflegung
-
Kosten für Verbrauchsgüter und Ausstattung
-
Kosten für die Pflege- und Betreuungsleistungen
Die
Mietkosten jedes einzelnen Mitglieds ergeben sich aus der
Fläche des persönlich genutzten Wohnraums sowie anteilig aus
den gemeinschaftlich genutzten Wohnflächen. Mietnebenkosten
ergeben sich je nach Berechnungsgrundlage aus Verbrauchs-
und/oder Flächenanteilen.
Die
Kosten für von den Mietern zu erbringende Instandhaltung sollte
zumindest für die Gemeinschaftsflächen durch die Einrichtung
eines gemeinsamen Pools sicher gestellt werden, in den alle
Mitglieder laufend einzuzahlen haben. Nur so kann eine paritätische
Beteiligung aller Nutzer sicher gestellt werden.
Die
Finanzierung für Verbrauchsgüter und Ausstattung des Wohnraums
sollten in einem entsprechenden System sicher gestellt werden.
Zur
Finanzierung der Verpflegung sollte eine Haushaltskasse eingeführt
werden. Erfahrungsgemäß kann die Verpflegung mit einem Beitrag
von 6 € je Mitglied und Tag sicher gestellt werden.
Die
Kosten der häuslichen Pflegeleistungen sowie hauswirtschaftlicher
Dienstleistungen sind entsprechend der Leistungskomplexe gem.
§ 14 (4) und §§ 45a und 45b SGB XI abzurechnen. In der Regel
reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um alle
erforderlichen Leistungen, insbesondere die der sozialen Betreuung,
abzudecken. Die sich vor dem Hintergrund individueller Leistungsbedarfe
ergebenden Mehrkosten haben die Mitglieder in Eigenleistung
zu tragen. Im Falle der Bedürftigkeit der Mitglieder können
Leistungen im Sinne der §§ 61 ff. und § 65 SGB XII beim örtlichen
Sozialhilfeträger beantragt werden. Theoretisch möglich ist
auch die Einbeziehung der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff.
SGB XII.
Wünschenswert
ist, dass der ambulante Pflegedienst ein Leistungskonzept
erstellt und auf dieser Grundlage eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen wird.
Eine
Pauschalierung von Leistungen (Tagespauschale) widerspricht
grundsätzlich dem Grundsatz ambulanter Pflege, nach dem die
pflegerischen Maßnahman aufgrund des jeweils individuellen
Hilfebedarfs zu ermitteln und anzupassen sind. Sie stehen
der Wahlmöglichkeit von Leistungen durch die Angehörigen entgegen.

5
Schutzbedarf der Menschen in Wohngemeinschaften
5.1
Zuständigkeit des Heimgesetzes
Ordnungsrechtlich
stellt sich die Frage, ob Menschen - insbesondere Menschen
mit Demenz - in Wohngemeinschaften, die durch einen ambulanten
Pflegedienst bis zu 24 Stunden täglich begleitet werden, in
eine strukturelle Abhängigkeit geraten, die einen Schutz durch
staatliche Aufsichtsbehörden erforderlich macht.
In
der Regel wird davon ausgegangen, dass ein hoheitlicher Schutzbedarf
nicht gegeben ist, wenn das einzelne Mitglied einer Wohngemeinschaft
dem Pflegedienst gegenüber als souveräner Kunde auftreten
kann. Es muss rechtlich und tatsächlich die Freiheit haben,
den Pflegedienst zu wechseln, ohne hierfür sein gemietetes
Zuhause verlassen zu müssen. Weiter wird davon ausgegangen,
dass dieses Wahlrecht auch als Gemeinschaft wahrgenommen werden
kann. Dies setzt voraus, dass eine Eigeninteressenvertretung
realisiert wird. Deren Wirksamkeit wird durch einen förmlich
vereinbarten und tatsächlich handlungsfähigen Zusammenschluss
als Gemeinschaft sicher gestellt.
Sind
die Merkmale der strukturellen Unabhängigkeit vom Dienstleister
objektiv nicht zu erkennen, wird der Bedarf des ordnungsrechtlichen
Schutzes unterstellt. Die Heimaufsicht müsste feststellen,
dass der Pflegedienst ein Pflegeheim betreibt. Das Heimgesetz
sowie alle weiteren relevanten Rechtsvorschriften kämen zur
Anwendung.
- - -
Der
Artikel ist ein Ausschnitt aus einem Leitfaden zur Struktur-
und Prozessqualität für die "Ambulante Betreuung von Menschen
mit Demenz in Wohngemeinschaften", den die Alzheimer-Gesellschaft
Brandenburg e.V. im Juni 2005, unterstützt durch das Ministeriums
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie, herausgegeben
hat.
Bestelladresse
(5,00 € plus Porto):
Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V.
Stephensonstr. 24-26
14482 Potsdam
Fax:
0331/ 740 90 08;
E-Mail: beratung@alzheimer-brandenburg.de
Qualitätssicherung
in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
(nicht nur) für Menschen mit Demenz
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