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Pflege-Weiterentwicklungs-Gesetz zum 1. Juli 2008

Die Leistungen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (Jahr 2002), in dem erstmals der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf von Menschen mit Demenz im Bereich der häuslichen Pflege anerkannt wurde, sind durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz verbessert worden.

Zum 1. Juli 2008 wurde nicht nur der Betrag für die soziale Betreuung von Menschen mit Demenz wesentlich erhöht, sondern auch diejenigen Demenzerkrankten mit einbezogen, die bisher noch nicht die Voraussetzung der Pflegestufe I erfüllen. Darüber hinaus wird es mehr Fördermittel zum Ausbau der Versorgungsstrukturen, insbesondere für Menschen mit Demenz und deren pflegende Angehörige, geben. Hinzugekommen sind soziale Betreuungsleistungen von Demenzerkrankten in Pflegeheimen. Je 25 Bewohner, die von einer eingeschränkten Alltagskompetenz beeinträchtigt sind, soll es 1 Vollzeitstelle für eine Begleitkraft mehr geben.

Was ist neu?

Neben Erhöhungen der Leistungen in den Pflegestufen 1-3 - im ambulanten Bereich - gibt es auch mehr Geld für den "allgemeinen Betreuungsbedarf". Pro Monat

Zusätzlicher allgemeiner und höherer allgemeiner Betreuungsbedarf
§ 45 a/b SGB XI im häuslichen Bereich

Pro Monat
Allgemeiner Betreuungsbedarf
(Grundbetrag) [1]
Erhöhter
Betreuungsbedarf[2]
Pflegestufe 0
100,- €
200,- €
Pflegestufe I
100,- €
200,- €
Pflegestufe II
100,- €
200,- €
Pflegestufe III
100,- €
200,- €

Statt wie bisher 460,- Euro pro Jahr werden ab 1. Juli 2008 monatlich 100,- Euro (Grundbetrag) oder 200,- Euro (erhöhter Betrag) gewährt. Das sind dann insgesamt 1.200,- bzw. 2.400,- Euro pro Jahr.

  1. Den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem der MDK im Einschätzungsverfahren zur Feststellung der eingeschränkten Alltags- kompetenz wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeits- störungen feststellt. (siehe unten: Formblatt Fähigkeitsstörungen)

  2. Den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem der MDK im Einschätzungsverfahren zur Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz in mindestens einem weiteren Bereich (als für den Grundbetrag erforderlichen) eine Fähigkeitsstörung feststellt. Dieses "3." Kreuzchen muss aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 sein.

Wichtig zu wissen:

Menschen mit Demenz, welche bisher bereits Anspruch auf die Leistung von 460,- Euro jährlich hatten, erhalten ab 1. Juli 2008 automatisch den Grundbetrag in Höhe von 100,-Euro. Wer den erhöhten Betrag monatlich erhalten möchte, muss diesen bei der Pflegeversicherung beantragen.

 

 

 

 

 

Wer ist leistungsberechtigt?

  1. 1. Menschen mit Demenz und andere psychisch beeinträchtigte Menschen, die noch keine Pflegestufe zuerkannt bekommen haben, aber laut Gutachten einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben (sog. Pflegestufe 0)

  2. Menschen mit Demenz, die Leistungen der Pflegestufen I, II oder III erhalten und die einen auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner

 


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